Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen.
Herausgegeben von der Bundesinnung für
Fotografen und dem Rechtsschutzverband.
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren
Anwendbarkeit.
Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich
getroffen werden.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1,2 Abs.2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu.
Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt.
Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht
exclusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare
(abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc. );
im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend.
Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrages (erteilten Auftrages) entspricht.
Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung), bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen, wie folgt: Foto:...Name/Firma/ Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Hersteller-
bezeichung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als
Anbringung der Urheberbezeichnung im Sinn des § 74, Abs 3. UrhG.
Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die
Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die
Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck
erforderlich sind.
2.4. Die Nutzungsbewillung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung
des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorares und nur
dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/
Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare
zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten)
reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
3. Eigentum an Filmmaterial - Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative,
Diapositive, etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überläßt dem
Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung
die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder im
Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung)
werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung
nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur
Verfügung gestellt, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur
im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet
erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner
Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet
für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar
insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungs-
mittel (Lithos, Platten, etc.)
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren.
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner
keinerlei Ansprüche zu.
4. Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter
Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle,
Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B.Modelle) hat der Vertrags-
partner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad-und
klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG,
1041 AGBG. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten
(Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur
im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen
Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).
5. Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung von über Auftrag
hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der
Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige
seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der
Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl.
Jede Haftung ist auf Materialkosten und die kostenlose Wiederholung
der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt.
Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf
haftet insbesondere nicht für allfällige Reise-und Aufenthaltsspesen
sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges
Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlustes oder der
Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke,
sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten.
Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
6. Leistung und Gewährleistung
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen.
Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte
(Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der Vertragspartner keine
schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der
Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die
Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und
der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.
Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen
Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen
des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a
ABGB).
Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in
der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen,
rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von
Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach
Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach
Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die
Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein
Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung
unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertrags-
partner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird
nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als
erheblicher Mangel. Punkt 5.1, gilt entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig
davon zu, ob das Material urheber-und/oder leistungsschutzrechtlich
(noch) geschützt ist.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem
Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen
Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- und Präsentationsaufnahmen
sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der
Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in
diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle,
Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten, etc.), auch wenn deren
Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner
gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische
Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt
für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand. oder eine
solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten
Auftrages aus welchen Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen
mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich aller
tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher
Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem
vergeblich erbrachten bzw, reservierten Zeitaufwand entsprechendes
Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
8. Lizenzhonorar
8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
steht dem Fotografen in Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein
Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe
gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer
in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff
UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutz-
rechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die
Ansprüche nach §§ 87 des UrhG stehen unabhängig von einem
Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Hersteller-
bezeichnung steht als immaterieller Schaden (§87 Abs.2 UrhG)
vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§87
Abs.1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen
Entgeltes (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach §87a
Abs.1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist
bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der
voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das
Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig.
Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Im Fall der Übersendung ( Postanweisung, Bank- oder
Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit
Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.
Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutions-
anträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der
Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter
Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist
das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der
Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung
zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender
Schadenersatzansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe
von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als
vereinbart. Für Zwecke der
Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am
2.Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das
gesamte Kalenderjahr maßgebend.
9.4. Mahnspesen und Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher
Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners
übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des
Aufnahmehonorares samt Nebenkosten.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betrieb des Fotografen.
Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen
Betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar;
jedenfalls wird eine Haftung für andere Personenschäden ausgeschlossen,
wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im Übrigen ist Österreichisches
Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagloshaltungen umfassen auch die die Kosten
außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht,
als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit
einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der
übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für vom
Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder
sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren
und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).